Rahmenbedingungen für die Beschaffung und Vergabe von IT-Lösungen für öffentliche Stellen am Beispiel der Hochschulen
Herausgeber: Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (Externer Link)
Version: 1.1
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Vorwort (2 min)
Hintergrundinformationen (3 min)
Richtlinien und Standards zur Gewährleistung der Barrierefreiheit (6 min)
Universal Design (6 min)
Gesetze und Werkzeuge (9 min)
Vergabeprozesse (7 min)
Empfehlungen (8 min)
Anhang: Autorenliste (2 min)
Um Menschen mit Beeinträchtigungen – seien es Bürgerinnen und Bürger, Mitarbeitende, Studierende oder weitere Zielgruppen – eine Teilhabe am digitalen Leben gewährleisten zu können, müssen die bereitgestellten IT-Lösungen grundsätzlich barrierefrei sein.
Die Weichen für die digitale Barrierefreiheit werden bei der Beschaffung und Vergabe gestellt. Die dafür verantwortlichen Stellen erhalten auf den folgenden Seiten die relevanten Informationen für diesen wichtigen Prozess, wie etwa eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen oder eine Schritt-für-Schritt-Erklärung zum Vergabeprozess.
In der Arbeitsgruppe AG 2 „Software" des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik gemäß § 5 BITV 2.0 wird eine Handreichung entwickelt, die konkrete Textbausteine für Leistungsbeschreibungen hinsichtlich IT-Barrierefreiheit enthalten wird. Zunächst werden erst einmal Vorschläge für die Leistungsanforderungen an die umzusetzende IT-Lösung, also Ausschluss-Kriterien veröffentlicht werden, später folgen Eignungs- und Bewertungskriterien. Diese Vorschläge beziehen sich nur auf die Vergabe eines Softwareentwicklungs-Projekts, für die Beschaffung von (Standard)-Software wird es eine gesonderte Handreichung geben. Die Textbausteine sind jeweils als Vorschlag zu verstehen, die auf das konkrete Vergabeverfahren angepasst werden müssen. Auch dazu gibt die zukünftige Handreichung Tipps.
Die barrierefreie Gestaltung und Umsetzung von IT-Lösungen sind für alle ein Gewinn. Sie ermöglicht allen Nutzenden, ob mit oder ohne Beeinträchtigungen einen einfachen und intuitiven Zugang zu z. B. einer Software und Webseiten. Für Menschen mit Beeinträchtigungen ist die barrierefreie Gestaltung und Umsetzung von IT-Lösungen jedoch unerlässlich, denn die Anwendungen sind für sie ansonsten nicht nutzbar.
Eine klare Gestaltung, verständliche Sprache und eine intuitive Benutzerführung dienen letztendlich allen. Denn IT-Lösungen und Webseiten, welche die Prinzipien der digitalen Barrierefreiheit beherzigen, sind für Menschen mit oder ohne Beeinträchtigungen gleichermaßen leichter zu erfassen und zu verstehen.
Wer wenig IT-Kompetenzen oder -Erfahrung hat, wird etwa über eine gut strukturierte und kontrastreich gestaltete Webseite genauso dankbar sein wie beeinträchtigte Personen.
Ein klares Layout mit gut lesbarer und verständlicher Sprache hilft nicht nur Menschen mit bspw. einer Lese-Rechtschreibschwäche, auch Menschen mit geringen Deutschkenntnissen profitieren davon. Ebenso wie von Videos mit Untertiteln – gerade, wenn beispielsweise mit schwer verständlichem Dialekt gesprochen wird.
Schwache Kontraste und jede inkonsistente Gestaltung erschweren beispielsweise Menschen aus dem Autismus-Spektrum, Menschen mit Sehbeeinträchtigungen oder mit ADHS, Informationen auf dem Bildschirm zu erkennen. Je nach Umgebung ist ein guter Kontrast aber auch für nicht-behinderte Menschen notwendig, um Informationen auf ihrem Handy oder dem Bildschirm wahrnehmen zu können.
Auch temporär oder situativ eingeschränkten Menschen ermöglicht die digitale Barrierefreiheit die Teilhabe, ebenso wie chronisch oder psychisch erkrankten Personen.
Barrierefreiheit ist gesetzlich festgeschrieben. Öffentliche Stellen und damit auch Hochschulen sind zur Umsetzung von barrierefreien Webseiten, Dokumenten und Anwendungen verpflichtet. Was digitale Barrierefreiheit für IT-Lösungen bedeutet, ist in Verordnungen, Normen und Standards geregelt. Daran müssen sich Anbieter orientieren, wollen sie Aufträge für öffentliche Stellen wie Hochschulen übernehmen. Auf der Webseite von BFIT-Bund (Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik - Publikationen - Informationen zur Umsetzung von barrierefreier Informationstechnik im Sinne von § 3 Absatz 5 BITV 2.0 (bfit-bund.de) und auf der Webseite Barrierefreie IT Hessen (https://lbit.hessen.de/durchsetzungs-und-ueberwachungsstelle/gesetze-richtlinien), finden Sie eine Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen sowie die technischen Normen und Standards.
Darüber hinaus ist Universelles Design ein wichtiges Qualitätskriterium, das bei der Anschaffung und Entwicklung digitaler Produkte und Dienstleistungen beachtet werden sollte. Universelles Design ist ein Gestaltungskonzept, wie Produkte, Geräte und Umgebungen so gestaltet werden, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend und ohne Anpassungen genutzt werden können. Eine Übersicht über die Prinzipien des Universal Design werden im Kapitel Universelles Design vorgestellt.
Die verschiedenen Richtlinien und Standards zur digitalen Barrierefreiheit adressieren ein breites Spektrum an Beeinträchtigungen – Sinnesbeeinträchtigungen, motorische, kognitive und neurologische Beeinträchtigungen, Sprach- und Lernbeeinträchtigungen oder Teilleistungsstörungen.
Die Maßnahmen zur Gewährleistung von digitaler Barrierefreiheit lassen sich in vier grundlegende Prinzipien nach der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines, WCAG 2 Overview | Web Accessibility Initiative (WAI) | W3C) zusammenfassen:
Wahrnehmbarkeit: Können es alle wahrnehmen - also sehen, hören oder tasten?
Bedienbarkeit: Können es alle bedienen?
Verständlichkeit: Können es alle verstehen?
Robustheit: Können es alle mit assistiven Technologien nutzen?
Dieses Prinzip ist vor allem relevant für Menschen mit Seh- und Hörbeeinträchtigungen sowie vollständiger Blindheit und Gehörlosigkeit, aber auch für andere Beeinträchtigungen der Wahrnehmung. Zum Beispiel:
Bei Sehbeeinträchtigungen helfen klare Farbkontraste und Vergrößerungsmöglichkeiten.
Bei Farbfehlsichtigkeit dürfen Informationen nicht nur über die Farbe transportiert werden, zudem sind auch hier gut unterscheidbare Farbkontraste notwendig.
Für blinde Menschen müssen Alternativen für optische Informationen (Bilder, Grafiken, Videos) bereitgestellt werden. Alle Elemente einer Webseite oder Anwendung müssen sich in ihrer Gesamtheit mit einem Screenreader vorlesen lassen können.
Für Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung müssen auditive Informationen durch Textinformationen ersetzt werden: Videos benötigen etwa eine Untertitelung, für Audio-Dateien sollten Transkripte in Textform als Alternative angeboten werden.
Gehörlose Menschen brauchen zusätzliche Gebärdensprachübersetzungen.
Kognitiv beeinträchtigte Menschen benötigen eine ruhige Oberfläche mit funktional klaren Bezügen sowie unterscheidbare Gestaltung von Elementen und Textblöcken. Der Bildschirm sollte anpassbar sein, ohne Verlust von Informationen. Auch sollten Hilfetexte für Formulare vorhanden sein.
Das Prinzip der Bedienbarkeit ist für Menschen mit Bewegungseinschränkungen, aber auch kognitiven Beeinträchtigungen sehr wichtig. Zum Beispiel:
Menschen mit Bewegungseinschränkungen können eine Computer-Maus oder Touchscreens gar nicht oder nur eingeschränkt bedienen. Bei eingeschränkter Beweglichkeit und Kraft kann es schwierig sein, kleine Schaltflächen zu treffen oder Funktionen innerhalb einer begrenzten Zeit auszulösen. Das gleiche gilt für komplexe Gesten bei Touchscreens. Wer keine Maus benutzen kann, muss alle Anwendungen mit alternativen Ansteuerungen erreichen können. IT-Lösungen und Webseiten müssen daher eine vollständige Tastaturbedienbarkeit gewährleisten. Formulare und ähnliches sollten per Sprachsteuerung bedient werden können.
Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen benötigen mehr Zeit. Zeitbegrenzungen sollten daher abschaltbar sein (zum Beispiel bei Anmelde- oder Authentifizierungsprozessen). Blinken und Flackern sollte nicht vorkommen. Links sollten erkennbar sein und der Linkzweck sollte klar ausgezeichnet sein. Die Navigation sollte einheitlich und eindeutig gestaltet sein (sogenannter Brotkrümelpfad).
Zum Prinzip der Verständlichkeit gehören die Einfachheit und Klarheit des Designs, die inhaltliche sowie strukturelle Eindeutigkeit von Webseiten oder Programmoberflächen und die sprachliche Textgestaltung.
Es sollte keine Schwierigkeiten bereiten, aus der Menge an Informationen das Relevante herauszufiltern und sich in der Struktur der Bedienoberfläche zurechtzufinden.
Verständlich und klar umgesetzte IT-Lösungen helfen u.a. Menschen mit eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und Erinnerungsvermögen, Lernbeeinträchtigungen und Teilleistungsstörungen wie Legasthenie, Dyskalkulie oder ADHS. Die Konzentrationsfähigkeit kann auch durch chronische Krankheiten oder psychische Beeinträchtigungen zeitweise eingeschränkt sein.
Assistive Technologien ermöglichen vielen Menschen mit Beeinträchtigungen die Nutzung von Computern und digitalen Medien: Blinde Menschen setzen auf einen Screenreader oder die Vorlesefunktion ihres Endgerätes, bei motorischen Beeinträchtigungen spielen Maus-Alternativen oder eine Sprachsteuerung eine große Rolle.
Alle Webseiten und IT-Lösungen müssen daher so robust gestaltet sein, dass sie mit einer Vielzahl von momentan verfügbaren und zukünftigen Benutzeragenten, wie z. B. Browser, Mediaplayer oder assistive Technologie vollständig nutzbar sind.
Die Perspektiv-Videos der Web Accessible Initiative zeigen in wenigen Minuten, warum verschiedene Prinzipien der Barrierefreiheit für Menschen mit Beeinträchtigungen notwendig und für alle hilfreich sind. Die Videos sind in englischer Sprache mit englischsprachigen Untertiteln und Transskripten verfügbar.
Universelles Design ist ein internationales Gestaltungskonzept, das sieben Design-Prinzipien umfasst [1]. Anhand dieser Prinzipien können Produkte, Geräte, Dienstleistungen, Umgebungen und Systeme so gestaltet werden, dass sie ohne weitere individuelle Anpassungen für möglichst viele Menschen nutzbar sind.
Die im folgenden beschriebenen Prinzipien [3] wurden in den 1980er-Jahren von einer Arbeitsgruppe an der US-amerikanischen North Carolina State University unter Leitung des Architekten und Designers Ronald L. Mace entwickelt. [2] Mithilfe der Prinzipien können bereits existierende Designs evaluiert, der Design-Prozess neuer Designs strukturiert und Schulungen durchgeführt werden.
Das Design ist nützlich und markttauglich für Menschen mit unterschiedlichsten Fähigkeiten. Die Richtlinien sind:
Das Design bietet allen Menschen die gleichen Nutzungsmöglichkeiten: wenn möglich identisch, wenn nicht gleichwertig
Keine Segregation oder Stigmatisierung von Individuen oder Gruppen
Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre, der Sicherheit und des Schutzes stehen allen gleichermaßen zur Verfügung
Das Design ist für alle ansprechend
Das Design berücksichtigt eine möglichst große Zahl von individuellen Vorlieben und Fähigkeiten. Die Richtlinien sind:
Es gibt die Möglichkeit, Anwendungsmethoden zu wählen
Die Anwendung ist für den Gebrauch sowohl mit der rechten als auch linken Hand geeignet
Das Design erleichtert die Genauigkeit und Präzision der Benutzung
Das Design lässt sich an das Tempo der Benutzung anpassen
Die Verwendung des Designs ist einfach zu verstehen, unabhängig von der Erfahrung, den Kenntnissen, den Sprachkenntnissen und dem aktuellen Konzentrationsgrad. Die Richtlinien sind:
Keine unnötige Komplexität
Das Design entspricht den Erwartungen und der Intuition der Benutzenden
Berücksichtigung eines breiten Spektrums von Lese- und Schreibfähigkeiten und Sprachkenntnissen
Informationen sind entsprechend ihrer Relevanz angeordnet
Während und nach der Erledigung von Aufgaben werden angemessene Eingabeaufforderungen und Rückmeldungen gegeben
Das Design ermöglicht es, die erforderlichen Informationen unabhängig von den Umgebungsbedingungen und den individuellen sensorischen Fähigkeiten allen Menschen zugänglich zu machen. Die Richtlinien sind:
Verwendung verschiedener Darstellungsformen (bildlich, verbal, taktil) für die redundante Darstellung von wesentlichen Informationen
Angemessener Kontrast zwischen wesentlichen Informationen und dem Hintergrund.
Maximale „Lesbarkeit" der wesentlichen Informationen
Unterscheidung der Elemente auf eine beschreibbare Art und Weise (um Anweisungen oder Anleitungen zu erleichtern)
Kompatibilität mit einer Vielzahl von Techniken oder Geräten, die von Menschen mit sensorischen Einschränkungen verwendet werden
Das Design minimiert die Risiken und die negativen Folgen unbeabsichtigter oder nicht bestimmungsgemäßer Handlungen. Die Richtlinien sind:
Anordnung der Elemente, sodass Risiken und Fehler minimiert werden: die am häufigsten verwendeten Elemente sind am leichtesten zugänglich; gefährliche Elemente sind eliminiert, isoliert oder abgegrenzt
Warnung vor Gefahren und Fehlern
Störungssichere Funktionen
Verhindern von unbewusstem Handeln bei Aufgaben, die Wachsamkeit erfordern
Das Design kann effizient, komfortabel und mühelos genutzt werden. Die Richtlinien sind:
Normale Körperhaltung bei der Nutzung
Angemessener Einsatz von Kraft bei der Benutzung
Minimierung von sich wiederholenden Handlungen
Minimierung von anhaltender körperlicher Anstrengung
Ziel ist eine angemessene Größe und ausreichender Platz für den Zugang, das Erreichen, die Handhabung und die Nutzung des Designs unabhängig von der Körpergröße, der Körperhaltung oder der Mobilität der Benutzenden. Die Richtlinien sind:
Klare Sichtlinien zu den wichtigsten Elementen im Design in sitzender und stehender Position
Alle Komponenten sind sowohl im Sitzen als auch im Stehen bequem zu erreichen.
Anpassung an unterschiedliche Hand- und Griffgrößen
Ausreichend Platz für den Einsatz von Hilfsmitteln oder persönlicher Assistenz
https://disabilityandmultimodality.wordpress.ncsu.edu/universal-design-ud/
https://design.ncsu.edu/research/center-for-universal-design/
BFIT-Bund mit allgemeinen und weiterführenden Informationen und Hilfestellungen
Das Landeskompetenzzentrum Hessen in Kooperation mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat ein Lexikon mit vielen Fachbegriffe aus dem IT- Themenkomplex mit verständlichen Erklärungen und Verlinkungen zu weiteren Ressourcen erstellt:
Portal Barrierefreiheit - Lexikon (bund.de)
Ursprung des Universal Designs (Center for Universal Design der NC State University): https://design.ncsu.edu/research/center-for-universal-design/
Publikation „Accessible Environments: Toward Universal Design“ von Ronals L. Mace, Graeme J. Hardie und Jaine P. Place: https://www.academia.edu/50957572/MACE_R_HARDIE_G_PLACE_J_Accessible_environments_toward_Universal_Design
Interviews mit Umsetzern: https://www.barrierefrei.bayern.de/beispiele/universelles-design/index.php
Beispiele, Historie und weitere interessante Informationen: https://universaldesign.ie/what-is-universal-design/
Design für alle – Deutschland e.V, der Verein versteht sich als Kompetenznetzwerk für Produkte und gebaute Umwelt nach ähnlichen Prinzipien wie das Universal Design.
Die digitale Barrierefreiheit wird durch internationale Standards, Gesetze und Richtlinien auf europäischer, Bundes- und Länderebene geregelt. Die im Folgenden beschriebenen Gesetze und Verordnungen gibt es sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Die Landesregelungen setzen wie die des Bundes die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/2102 um und sind deshalb in großen Teilen gleich. Dennoch gibt es Unterschiede. Hochschulen sind als öffentliche Stellen zur Einhaltung der Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet und müssen sich an die Gesetze und Verordnungen des Bundes bzw. jeweiligen Bundeslands halten.
Die nachfolgend beschriebenen gesetzlichen Grundlagen gelten für die Produktgruppen:
Webseiten
Client- und Webbasierte Anwendungen (Beispiele für Hochschulen: Lernmanagementsysteme, Campusmanagementsysteme)
APPs
Erzeugnisse aus digitalen Büroanwendungen (u. a. Office, Adobe)
Video- und Multimedia Inhalte
Die Behindertengleichstellungsgesetze (BGG) regeln auf Bundes- und Landesebene die Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen im Bereich des öffentlichen Rechts. In den Gesetzen wird geregelt, für welche öffentlichen Stellen des Bundes bzw. Landes das BGG gilt. Darin enthalten sind auch Vorgaben zur barrierefreien Informationstechnik.
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) ergänzt das BGG auf Bundesebene. Für die Länder gilt die BITV 2.0 nicht unmittelbar, sondern nur und soweit im Landesrecht darauf verwiesen wird. Daneben haben die Länder auch eigene Verordnungen mit unterschiedlichen Bezeichnungen zur Umsetzung ihrer Landesbehindertengleichstellungsgesetze erlassen. Die Verordnungen gelten grundsätzlich für alle Webauftritte (Internet, Intranet und Extranet) und mobile Anwendungen (Apps) der öffentlichen Stellen des Bundes bzw. des jeweiligen Bundeslands. Die BITV 2.0 gilt darüber hinaus für weitere Sachverhalte, z. B. für elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe oder die elektronische Aktenführung. Die Verordnungen der Länder haben die Regelungen der BITV 2.0 im Wesentlichen übernommen, dennoch gibt es Unterschiede.
Das BGG sowie die BITV 2.0 verweisen auf die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Diese Richtlinie verpflichtet öffentliche Stellen von der Bundes- über die Landes- bis zur kommunalen Ebene zu barrierefreien Webangeboten. Die EU-Richtlinie finden Sie eu-lex.europa.eu.
Auch die Vergabegesetze verpflichten öffentliche Stellen zur Beachtung von Barrierefreiheit. Folgende Vorschriften sind für die Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei der Vergabe von IT-Leistungen relevant:
§ 12a Abs. 3 BGG (Berücksichtigung der Barrierefreiheit in jedem Stadium des Projekts/Verfahrens)
§ 127 Abs. 1 S. 4 GWB (Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei der Auswahlentscheidung)
§ 11 Abs. 1 S. 3 VgV (Barrierefreiheit des Vergabeverfahrens selbst)
§ 31 Absatz 5 VgV (Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei der Leistungsbeschreibung)
§ 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 VgV (Barrierefreiheit als Zuschlagskriterium)
§ 17 Abs. 3 S. 2 UVgO (Barrierefreiheit des Vergabeverfahrens selbst)
§ 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVgO (Barrierefreiheit als Zuschlagskriterium)
Herauszuheben ist der § 12a Abs. 3 BGG, der die Barrierefreiheit bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen fordert.
Für Beschaffungen mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte ergibt sich diese Verpflichtung aus Paragraf 121 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ergänzend ist die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) zu beachten. Für Beschaffungen unterhalb des EU-Schwellenwertes, die allerdings die jeweilige Bundes- bzw. Bundesländer Wertegrenze für Aufträge für Liefer- und Dienstleistungsaufträge überschreiten, ergibt sich diese Verpflichtung aus Paragraf 23 Absatz 4 Unterschwellenvergabeordnung für den Bund und den Ländern aus den jeweiligen Landesregelungen. Paragraf 121 Absatz 2 GWB und Paragraf 23 Absatz 4 UVgO haben denselben Wortlaut. Danach sind jeweils
„bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, (…) bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Beeinträchtigungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen.“
Die in der Verordnung genannten „Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Beeinträchtigungen“ sind unter anderem in der BITV 2.0 geregelt und zu den Konzepten für alle Nutzenden zählt das Universelle Design bzw. das Design für alle.
Darüber hinaus gelten zudem die jeweiligen Inklusionsvereinbarungen z. B. die Aktionspläne zur Inklusion der Hochschulen sowie Landesrichtlinien, -verordnungen und -erlasse, wie zum Beispiel in NRW die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst.
In Landes- und Bundesgesetzen etwa in den Landespersonalvertretungsgesetzen (LPVG) und im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Mitbestimmungs- und Beteiligungspflichten von Personalräten, Schwerbehindertenvertretungen und Inklusionsbeauftragten der Arbeitgeber geregelt.
Als europäischer Maßstab für Barrierefreiheit gilt die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 mit dem Titel „Accessibility requirements for ICT products and services“. Ihre Kriterien spezifizieren die Bedeutung von Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit gemäß EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Webseiten inkl. Dokumente und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen. Die EN 301 549 ist nicht unmittelbar verbindlich. Gemäß § 3 Absatz 2 BITV 2.0 wird aber vermutet, dass Angebote, Anwendungen oder Dienste der Informationstechnik barrierefrei sind, wenn sie den Anforderungen dieser Norm oder Teilen davon entsprechen. Berechtigte Organisationen oder Behörden und Personen können nach der Registrierung die EN 301 549 in deutscher Sprachfassung beim nachfolgenden Link herunterladen: Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik - Anmeldung zum geschützten Bereich (bfit-bund.de)
Auch die BITV 2.0 des Bundes und der Länder verweisen auf die europäische Norm. In Abschnitt 10 finden sich zudem auch die Anforderungen an sogenannte „Nicht-Web-Dokumente“ wie zum Beispiel Word- oder PDF Dateien. Weitere Informationen finden Sie unter barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de
Die Norm DIN ISO 14289-1:2016-12 (PDF/UA) beschreibt, neben dem PDF-Standard ISO 32000-1 ergänzende Anforderungen an PDF-Dokumente. Die DIN ISO 14289 ist nicht unmittelbar verbindlich. Gemäß § 3 Absatz 3 BITV 2.0 sind allerdings Nutzeranforderungen oder Teile von Angeboten, Diensten oder Anwendungen, die nicht von der EN 301 549 abgedeckt sind, nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten. Die DIN ISO 14289 stellt aktuell (August 2023) den Stand der Technik für PDF dar
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) bilden den internationalen Standard zur barrierefreien Gestaltung von Internetangeboten in unterschiedlichen Konformitätsstufen (A, AA und AAA). Weitere Informationen unter w3.org (in englischer Sprache). Unter dem nachfolgendem Link ist die inoffizielle Übersetzung der WCAG 2.1 in deutscher Sprache erhältlich. Die WCAG sind nicht unmittelbar verbindlich. In der EN 301 549 wird aber auf sie, bezüglich ihrer Konformitätsstufe AA, verwiesen.
In der Norm DIN EN **ISO 9241-**110 mit dem Titel „Interaction Principles“ auf Deutsch „Interaktionsprinzipien“ (bisher: Grundsätze der Dialoggestaltung) sind die Gestaltungsrichtlinien für Benutzungsschnittstellen aufgeführt. Die Interaktionsprinzipien sind Aufgabenangemessenheit, Selbstbeschreibungsfähigkeit, Erwartungskonformität, Erlernbarkeit, Steuerbarkeit, Robustheit gegen Benutzerfehler und Benutzerbindung. Die Normreihe DIN EN ISO 9241 ist nicht verbindlich. Auch hier bilden aber einzelne Teile der Normreihe den Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 3 BITV 2.0 ab, z. B. die DIN EN ISO 9241-171. Gemäß § 3 Absatz 4 BITV 2.0 soll ferner für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzeraktion ermöglichen, wie z. B. Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen, ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden. Hierzu zählen die Regelungen der DIN EN ISO 9241.
Für einzelne Typen von Anwendungen gelten zudem spezielle Normen:
Software: DIN EN ISO 9241-161 Clientbasierte Software und Betriebssysteme und DIN EN ISO 9241-171 Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software
Bereitstellungen von Informationen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache: BITV des Bundes Anlage 2
Im Vergabeprozess für die Beschaffung von barrierefreier Software und Anwendungen fallen für unterschiedliche Organisationseinheiten der öffentlichen Stellen Aufgaben an, hier verdeutlicht am Beispiel der Hochschulen. Diese lassen sich in vier Schritte gliedern.
Öffentliche Stellen sollten sich intern auf eine Strategie einigen, die in alle Phasen des Vergabeprozesses hineinwirkt und deren Vorgaben entsprechend berücksichtigt werden. Der strategische Leitfaden sollte verpflichtend für alle Bereiche gelten.
Wie im Abschnitt Vergabegesetze verdeutlicht, verpflichtet das Vergaberecht öffentliche Stellen dazu, Barrierefreiheit im Beschaffungsprozess zu beachten. Barrierefreiheit muss also als verbindliches Kriterium in allen Ausschreibungen und im Leistungsprozess verankert werden.
Entwickeln Sie eine Strategie für die Beteiligungsverfahren: Wie werden etwa die Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Inklusionsbeauftragte darin eingebunden?
Führen Sie Testungen der Software als beschaffende Stelle selbst durch, im Idealfall mit Personengruppen mit eigener Beeinträchtigungserfahrung.
Achten Sie auf eine saubere Dokumentation des Entscheidungsprozesses.
Bei kleineren Vergaben: Holen Sie Angebote bei Firmen ein, die sich explizit mit der Thematik der digitalen Barrierefreiheit auskennen. Recherchieren Sie dafür, welche Unternehmen Leistungen zur Barrierefreiheit anbieten und eine umfangreiche Expertise aufweisen.
Achten Sie als öffentliche Stelle sorgfältig darauf, dass in der Leistungsbeschreibung alle erforderlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit aufgeführt und ggf. detailliert beschrieben werden.
Der Vergabebaustein sollte enthalten:
Empfehlungen für Standard-Formulierungen in Ausschreibungsunterlagen
Eine Auflistung der Mindestbestandteile von Leistungsmerkmalen
Eine Übersicht der allgemeinen Anforderung in Bezug auf Gesetze, Richtlinien und Normen
Mögliche maßnahmenspezifische Anforderungen
Die geforderten Nachweise zur Barrierefreiheit durch die Unternehmen
Einen Passus zur Erfüllung der Anforderungen über die gesamte Vertragslaufzeit inkl. beispielsweise Updates.
Die Unternehmen, die im Vergabeprozess in Betracht kommen, sollten:
… die Implementierung eines Barrierefreiheitskonzepts bei der Produktentwicklung sowie eine konkrete Ansprechperson bzw. konkrete Ansprechpersonen für die digitale Barrierefreiheit vorweisen.
… die Barrierefreiheit des Produkts durch ein Gutachten nachweisen. Im Idealfall erstellt die Firma das Gutachten prozessbegleitend. Das Gutachten sollte von einer dritten Stelle erstellt werden.
… sich bei vorhandenen Barrieren verpflichten, einen Maßnahmenplan zu erstellen und Nachbesserungen auf eigene Kosten durchzuführen.
Webseiten müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit aufweisen, die Auskunft über den genauen Stand zur Erfüllung der Barrierefreiheit gibt. Die Erklärung sollte von dem für die Erstellung der Webseite zuständigen Auftragnehmer erstellt werden. Das für die öffentlichen Stellen des Bundes verbindliche Muster finden Sie im Download-Bereich der BFIT-Bund.
Einzelne Länder stellen eigene Vorlagen zur Verfügung. Hier einige Beispiele:
Sachsen-Anhalt: Erstellungshilfe für die Erklärung zur Barrierefreiheit | Landesfachstelle für Barrierefreiheit in Sachsen-Anhalt
Hessen: Erklärung zur Barrierefreiheit | Barrierefreie IT Hessen
Thüringen Barrierefreiheit | Thüringer Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen (tlmb-thueringen.de)
1. Zusätzlich muss eine interne Kompetenzstelle für digitale Barrierefreiheit eine Prüfung der wichtigsten Kriterien vornehmen, Aufbau von Unterstützungsstrukturen 2. In der Erklärung zur Barrierefreiheit muss eine Feedbackmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Dies dient als weiterer Kontrollmechanismus für die Barrierefreiheit der Webseite. 3. Weist die Website – auch nach der technischen Abnahme – weiterhin Barrieren auf, ist der Auftragnehmer vertraglich bzw. gesetzlich verpflichtet, diese ohne weitere Kosten für den Auftraggeber, z. B. die Hochschule, zu beseitigen.
1. Gutachten: Vertrauen Sie nicht einfach auf selbsterstellte Gutachten der Softwareunternehmen. Diese geben oftmals gar nicht oder nur lückenhaft den tatsächlichen Stand der Barrierefreiheit wieder. Im Idealfall hat die in Betracht kommende Firma bereits ein externes Gutachten erstellen lassen. Je nach Umfang und Größe des Nutzerkreises des Produkts sollte es durch eine interne Kompetenzstelle geprüft werden, siehe Empfehlungen zum Aufbau von Unterstützungsstrukturen. Neben den technischen Überprüfungen der Barrierefreiheit sind Nutzungstests mit Personen mit Beeinträchtigungen wichtig, die selbstverständlich vergütet werden sollten. 2. Maßnahmenplan: Weist die Software nicht zu vernachlässigende Barrieren auf, muss ein Maßnahmenplan in Zusammenarbeit mit den Auftragnehmern oder Herstellern erstellt werden. Dieser Plan sollte vor allem festlegen, wann welche Barrieren beseitigt werden. Nach der Beseitigung aller bis dato bekannten Probleme, sollte ein neues Gutachten bzw. eine erneute Prüfung vollzogen werden. 3. Alternativ-Prozess: Für Software, die für die Erledigung der Aufgaben der öffentlichen Stelle notwendig, aber nicht barrierefrei verfügbar ist, muss die öffentliche Stelle eine Alternative zur Verfügung stellen. 4. Updates: Lassen Sie sich vertraglich zusichern, dass das der Auftragnehmer vor dem Rollout von Updates diese in Hinblick auf die Auswirkungen zur Barrierefreiheit überprüft. Die digitale Barrierefreiheit muss in allen relevanten Produktionsschritten berücksichtigt werden.
Nach Vergabe und Projektabschluss sollten Sie eine Evaluation erstellen. Die Ergebnisse der Evaluation sollten bei einer Vertragsverlängerung berücksichtigt werden.
Maßgeblich sollten die folgenden Fragen beantwortet werden:
Wurde der Maßnahmenplan wie besprochen umgesetzt?
Funktionieren die alternativen Prozesse?
Werden bei Updates die Auswirkungen auf die Barrierefreiheit überprüft?
PEAT: Buy it. US-amerikanischer Leitfaden für die Anschaffung barrierefreier IT (englische Webseite)
Lexikon auf dem Portal zu IT-Barrierefreiheit mit verständlichen Erklärungen zur digitalen Barrierefreiheit, das Portal wurde vom Bundesministerium des Innern und für Heimat gemeinsam mit der Hessischen Landesbeauftragten für barrierefreie IT, Frau Professor Dr. Meyer zu Bexten, und der Koordinierenden Stelle Barrierefreiheit beim Informationstechnikzentrum Bund entwickelt.
Im Folgenden finden Sie Hinweise und Tipps zum Aufbau einer internen Unterstützungsstruktur für die digitale Barrierefreiheit in ihrer öffentlichen Stelle.
Das Verständnis für die Notwendigkeit einer Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit ist weiterhin nicht in allen öffentlichen Stellen gegeben oder ausgeprägt. Dabei sind laut EU-Richtlinie 2016/2102 alle öffentlichen (Bildungs-) Stellen dazu verpflichtet. Sie können die digitale Barrierefreiheit auf gesetzlicher Grundlage einfordern.
Vermitteln Sie der Leitungsebene Ihrer Behörde, Hochschule, etc. jedoch auch die andere Seite neben den rechtlichen Verpflichtungen: Die Verantwortung für die Teilhabe kann nicht bei den Bürgerinnen und Bürgern oder Studierenden liegen, sondern muss durch die öffentliche Stelle erfüllt werden. So darf beispielsweise der Studienerfolg von Studierenden mit Beeinträchtigung nicht vom guten Willen einzelner Lehrender abhängig sein.
Eine Selbstverpflichtungserklärung oder ein Vision Statement der Leitungsebene kann hier ein erstes, wichtiges Signal sein. Erklärt die öffentliche Stelle zudem die digitale Barrierefreiheit zu einem zentralen Gesichtspunkt bei der Vergabe, der Implementierung und der Entwicklung digitaler Produkte, werden nicht nur die internen Mitarbeitenden für die Thematik sensibilisiert, sondern auch Firmen und Dienstleistende, die mit Ihnen zusammenarbeiten.
Neue Mitarbeitende in Ihrer öffentlichen Stelle oder Hochschule sollten im Onboarding auf die gesetzliche Anforderung der digitalen Barrierefreiheit hingewiesen werden. Ihnen sollte erklärt werden, in welchen verschiedenen Prozessen die Barrierefreiheit berücksichtigt werden muss.
Wenn die Mitarbeitenden dann eine Vergabe machen, wissen sie schon, wo sie die Vergabebausteine oder Unterstützung finden.
Die interne Vergabestelle Ihrer öffentlichen Stelle oder Hochschule sollte eng mit dem jeweiligen Kompetenzzentrum für digitale Barrierefreiheit zusammenarbeiten. Verfügt Ihre öffentliche Stelle oder Hochschule über keine Kompetenzstelle, muss die Vergabestelle Kenntnisse zum Thema digitale Barrierefreiheit aufbauen. Die Vergabestelle muss wissen, wie der Ausschreibungstext aussehen muss und die Abnahme erfolgen kann, um Barrierefreiheit sicher zu stellen. Eine Vernetzung mit anderen öffentlichen Stellen sollte angestrebt werden, um Erfahrungen auszutauschen.
Bewertungen von Gutachten bzw. Software erfordern ein spezifisches technisches Wissen. Eine Kompetenzstelle kann Beratungen zum Vergabeprozess anbieten, als auch Vergabebausteine schreiben und aktualisieren. Die Kompetenzstelle kann zudem bei der Bewertung einer Software bzw. eines Barrierefreiheitsgutachtens einbezogen werden.
Die Kompetenzstelle sollte in der öffentlichen Stelle angesiedelt sein, um neben Beratungen auch aktiv in die Prozessgestaltung eingreifen zu können und um Strukturen aufzubauen, die für die Umsetzung der digitalen Teilhabe wichtig sind.
Ist die Einrichtung der Kompetenzstelle z. B. in der Hochschule nicht möglich, sollte auf Landesebene eine Kompetenzstelle eingerichtet werden, die Beratungen für die Hochschulen vornehmen kann.
Nutzende wie beispielsweise Mitarbeitende oder Studierende mit Beeinträchtigungen sollten in eigener Sache dazu gewonnen und angestellt werden, um Software auf Barrierefreiheit zu überprüfen. Besteht eine Kompetenzstelle in der öffentlichen Stelle oder Hochschule oder auf Landesebene, kann auch diese zur Nachprüfung zugezogen werden.
Beziehen Sie vorhandene Gremien wie die Inklusionsbeauftragten, Schwerbehindertenvertretungen, Personalräte und z. B. für Studierende mit Beeinträchtigung in alle Prozesse mit ein. Nutzen Sie vorhandene Ressourcen oder stärken diese in den Gremien für eine kritische und konstruktive Begleitung bei Entwicklung, Vergabe und Einführung von digitalen Tools.
Transparenz und Beteiligung kann zum Beispiel durch frühzeitige Informationen in einem gemeinsamen IT-Regelaustausch aller Gremien stattfinden.
Um öffentliche Stellen zu unterstützen, wurden bereits einige Arbeitsgemeinschaften (AG) von verschiedenen Organisationen gegründet. Diese AGs beschäftigen sich mit unterschiedlichen Schwerpunktthemen und tauschen sich regelmäßig untereinander aus. Hier sehen Sie eine Auswahl der AGs die sich schwerpunktmäßig mit Hochschulen beschäftigen.
Der Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik gemäß § 5 der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informations-Technik-Verordnung - BITV 2.0) hat eine Arbeitsgruppe (AG 12) zum Thema „Barrierefreiheit an Hochschulen“.
Das Ziel dieser Arbeitsgruppe ist im Allgemeinen die Unterstützung der Hochschulen beim technischen Ausbau der digitalen Barrierefreiheit durch:
Erstellung von Barrierefreiheitsprofilen der Hochschulen
Vernetzung von Hochschulen untereinander und mit Herstellern / Communities digitaler Lernplattformen
Unterstützung bei der Herstellung barrierefreier Lernmaterialien
In der AG werden demzufolge von deren Mitgliedern verschiedene Schwerpunkte bearbeitet, zu denen zu gegebener Zeit Unterarbeitsgruppen (UAG) gebildet werden.
Eine UAG beispielsweise hat die Handreichung „Barrierefreie Dokumente in Lernkontexten“ entwickelt. Diese Handreichung vermittelt einen Überblick zur Erstellung barrierefreier Dokumente, die vor allem zur Nutzung im Bereich der Hochschulen vorgesehen sind.
Die UAG „Prozesse und Strategien – Digitale Barrierefreiheit in der Organisation und der Verwaltung der Hochschule“ hat diese vorliegende Handreichung entwickelt.
Die Ergebnisse der einzelnen UAGs werden nach deren Fertigstellung allen interessierten Personen von den jeweiligen Organisationen zur Verfügung gestellt.
Die deutschsprachige Niederlassung der IAAP (International Association of Accessibility Professionals) wurde im Herbst 2020 gegründet.
Die Organisation bietet Fachleuten die Möglichkeit, sich zu vernetzen, weiterzubilden und zu zertifizieren. Weitere Informationen IAAP Dach
Barrierefreie Formate im Lernkontext, z. B. elektronische Prüfungen
Barrierefreiheit in der Lehre im Curriculum
Das Hochschulforum Digitalisierung (HFD) fördert den Diskurs zur Hochschulbildung im digitalen Zeitalter. Als zentraler Impulsgeber informiert, berät und vernetzt es Akteure aus Hochschulen, Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Das HFD wurde 2014 gegründet.
Das HFD ist eine gemeinsame Initiative des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft mit dem CHE Centrum für Hochschulentwicklung und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK). Gefördert wird es vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).
Die AG Digital Accessibility ist beim Hochschulforum Digitalisierung im Innovation Hub angesiedelt und bildet einen wichtigen Baustein des Arbeitsfeldes „Digitale Teilhabe“. Die AG-Mitglieder verfügen über umfangreiche Expertise im Bereich der digitalen Barrierefreiheit und haben sich zum Ziel gesetzt, Maßnahmen und Tools zu entwickeln, die die digitale Barrierefreiheit in Studium und Lehre fördern und ihre strukturelle Verankerung an den Hochschulen stärkt.
Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ist der freiwillige Zusammenschluss von fast 300 staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland.
Neben weiteren Themengebieten und Aufgaben hat sich im Rahmen der HRK eine eigene Arbeitsgruppe zur digitalen Barrierefreiheit gebildet. Die Ziele:
Sensibilisierung von Hochschulleitungen für die umfassende und ganzheitliche Umsetzung digitaler Barrierefreiheit
Bei der Erstellung dieser Handreichung haben mitgewirkt:
Nadine Auer, Kompetenzzentrum Digitale Barrierefreiheit, Hochschule der Medien Stuttgart
Rebecca Bahr, Projektreferentin Projekt V#d – Vielfalt digital stärken, Dezernat III – Studium und Lehre, Servicestelle für behinderte Studierende (SBS), Philipps-Universität Marburg
Dr. Anne Haage, Kompetenzzentrum digitale Barrierefreiheit.nrw
Michael Johannfunke, Beauftragter für Studierende mit Behinderung, ZAB - Zentrale Anlaufstelle Barrierefrei, Schwerbehindertenvertretung, Universität Bielefeld
Barbara Kotzulla, Online-Qualitätsmanagement, Fachhochschule Dortmund
Prof. Dr. rer. nat. Erdmuthe Meyer zu Bexten, Landesbeauftragte für barrierefreie IT Hessen, Leiterin LBIT - Landeskompetenzzentrum für barrierefreie IT Hessen, Leiterin der Durchsetzungs- und Überwachungsstelle barrierefreie IT Hessen
Wiebke Müller, Kompetenzzentrum für digitale Barrierefreiheit und Usability, IKT-Steuerung, Digitalisierung der Verwaltung und Bürgerdienste, Senatskanzlei Berlin
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Diese Handreichung hat die Version 1.1 und wurde am 28.05.2026 erstellt.
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Dieses Impressum gilt für dieses Dokument der Arbeitsgruppen des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 BITV 2.0. Die Arbeitsgruppen werden von der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik organisiert.
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Dieses Dokument wird herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, vertreten durch die Geschäftsführung, Dr. Rainer Wilhelm.
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Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
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